Dauerhaftes Aufenthaltsrecht
- Sie profitieren von unserem Know-how aus unzähligen von Antragsverfahren
- Sie müssen den Mitarbeiter (und seine Familie) nicht mehr selbst über die notwendigen Schritte informieren
- Wir übernehmen einen Teil Ihrer Alltagsaufgaben, Sie gewinnen Kapazitäten
- Durch standardisierte Prozesse und Kommunikation handeln wir voraussehbar
- Wir helfen, individuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen
- Unsere aufenthaltsrechtliche Unterstützung ist „End-to-End“
In aufenthaltsrechtlichen Verfahren werden oft Übersetzungen, Legalisationen oder Apostillen benötigt. Je nach Dokument und Herkunftsland prüfen wir gerne, ob wir dies koordinieren und zusammen mit Partnern aus dem KPMG-Netzwerk oder (sonstigen) Unterauftragnehmern übernehmen können. Gleiches gilt für die Begleitung zu Behörden (im Inland).
Wir werden eine Verwaltungspauschale in Höhe von 5 Prozent bezogen auf das Nettohonorar in Rechnung stellen. Mit der Pauschale sind beispielsweise Aufwände für die Nutzung von Telekommunikation, Datenbanken, Sekretariaten sowie Druck- und Graphik-Support abgegolten. Zusätzlich werden wir im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erforderliche, unmittelbar zuordenbare Kosten in Rechnung stellen. Dazu gehören insbesondere Reisekosten sowie Kosten von externen Anbietern auf Basis der tatsächlich anfallenden Kosten. Die oben genannten Honorarbeträge verstehen sich als Nettobeträge und erhöhen sich um die gegebenenfalls entstehende gesetzliche Umsatzsteuer. Voraussehbarkeit und Planbarkeit von Kosten ist uns wichtig. Ein Auftrag sollte nicht mit Kontroversen darüber enden. Deshalb ist unser Honorar ein Pauschalhonorar für Fälle mit durchschnittlicher Komplexität. Gründe für einen (zusätzlich abrechenbaren) Mehraufwand zeigen wir vorab an. Gründe dafür können etwa nachträgliche Änderungen des Sachverhalts sein.
Voraussehbarkeit und Planbarkeit von Kosten ist uns wichtig. Ein Auftrag sollte nicht mit Kontroversen darüber enden. Deshalb ist unser Honorar ein Pauschalhonorar für Fälle mit durchschnittlicher Komplexität. Gründe für einen (zusätzlich abrechenbaren) Mehraufwand zeigen wir vorab an. Gründe dafür können etwa nachträgliche Änderungen des Sachverhalts sein.